Statuten
Wesen | § 1 | Der Frauenverein Wädenswil ist ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von ZGB Art. 60 ff. |
Zweck | § 2 | Er befasst sich mit den vielfältigen Interessen der Frau in unserer Zeit und der Lösung von Problemen und Aufgaben, die das Leben heute stellt. |
Mitgliedschaft | § 3 | a) Mitglieder des Vereins können in der Regel alle in der Gemeinde Wädenswil wohnhaften Frauen werden, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. b) In der Gemeinde Wädenswil ansässige Firmen können dem FVW als Gönner beitreten. Diese haben jährlich einen von der Generalversammlung festzusetzenden Mindestbetrag zu leisten. |
Eintritt | § 4 | Wer dem Verein beizutreten wünscht, hat sich beim Vorstand schriftlich anzumelden. |
Austritt | § 5 | Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand, mit Wirkung auf das Ende des laufenden Vereinsjahres. |
Ausschluss | § 6 | Der Verein kann ein Mitglied ausschliessen, wobei jedoch dem Betroffenen das Recht zusteht, den Entscheid innert dreissig Tagen seit Kenntnisnahme an die Generalversammlung weiterzuziehen. Der Vorstand entscheidet endgültig, wenn ein Mitglied seine Beiträge trotz Mahnung nicht leistet. |
Beitrag und Haftung | § 7 | Die Mitglieder haben jährlich einen von der Generalversammlung festzusetzenden Mindestbeitrag zu leisten. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. |
Organisation | § 8 | Die Organe des Vereins sind: c) zwei Rechnungsrevisorinnena) die Generalversammlung b) der Vorstand, bestehend aus mindestens 5 Mitgliedern, die sich selbst konstituieren. Das Amt der Kassierin ist zwingend zu besetzen (Unterschriftsberechtigung für Bank- und Postguthaben) |
Ausserordentliche Generalversammlung | § 10 | Ausserordentliche Generalversammlungen finden statt auf Beschluss des Vorstandes und von Gesetzes wegen, wenn 1/5 der Mitglieder dies verlangt. |
Einberufung | § 11 | Die Einladung und die Traktanden zur Generalversammlung müssen mind. 10 Tage vorher bei den Mitgliedern eintreffen. |
Anträge | § 12 | Jedes Mitglied ist berechtigt, zuhanden der nächsten Generalversammlung beim Vorstand Anregungen und Anträge zu stellen. Diese sind bis Ende September schriftlich und begründet einzureichen. Über Anträge, welche erst während der Generalversammlung gestellt werden, kann der Vorstand diskutieren lassen; Beschlüsse sind jedoch erst in der nächsten Generalversammlung zulässig; ausgenommen sind Ordnungsanträge. |
Beschlussfassung | § 13 | Die Generalversammlung beschliesst mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Alle Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst, sofern nicht die Versammlung ausdrücklich geheime Abstimmung beschliesst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand. |
Vorstand Wahl | § 14 | Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute, im zweiten das relative Mehr. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Verein wird gegen aussen kollektiv durch den Vorstand vertreten. |
Kompetenzen | Der Vorstand besorgt sämtliche Geschäfte, die nicht durch Gesetz oder Statuten der Generalversammlung vorbehalten sind. Er ist berechtigt, zur Lösung besonderer, einmaliger Aufgaben weitere Vereinsmitglieder oder Drittpersonen nach freiem Ermessen beizuziehen. Die Kassierin besitzt für Verfügungen über Bank- und Postcheckguthaben Einzelunterschrift. | |
Rechnungsrevisorinnen | § 15 | Die Rechnungsrevisorinnen werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung Bericht und Antrag. |
Statutenrevision | § 16 | Die Revision der Statuten kann nur erfolgen, wenn sich 2/3 der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder dafür aussprechen. |
Auflösung | § 17 | Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 3/4 sämtlicher Mitglieder erforderlich. Über die Verwendung eines allfälligen Vereinsvermögens hat die Generalversammlung Beschluss zu fassen; es soll einem möglichst ähnlichen Zweck zugewendet werden. |
Rechtskraft | § 18 | Diese Statuten ersetzen jene vom 16. November 2000. |
Wädenswil, 15. November 2018 Für den Vorstand Conny Delco Rüegg, Sekretariat |